Allgemeine Geschäftsbedingungen der Venwa GmbH – HR Premium Select

 

 

  • §1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen der Venwa GmbH – HR Premium Select – nachfolgend „Venwa GmbH“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Venwa GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Venwa GmbH und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

 

  • §2 Leistungen der Venwa GmbH

Die Venwa GmbH vermittelt qualifizierte Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. Die Venwa GmbH stellt dem Auftraggeber hierzu Exposés, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die o.g. Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Venwa GmbH eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Venwa GmbH dem Auftraggeber weitere Informationen (bspw. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.

 

  • §3 Leistungen bzw. Pflichten Auftraggeber

(1)     Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Venwa GmbH alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

(2)     Die dem Auftraggeber von der Venwa GmbH überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.

 

(3)     Der Auftraggeber hat der Venwa GmbH unverzüglich (spätestens nach 14 Kalendertagen) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Venwa GmbH vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Venwa GmbH über die Einzelheiten des Vertrages und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i.S.d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf Aufforderung ist der Venwa GmbH eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

(4)     Anfallende Reisekosten für Kandidaten sowie Kosten für Inseratsschaltungen oder ähnliches sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.

 

  • §4 Honorar

(1)     Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Venwa GmbH keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Venwa GmbH vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 30 % (mindestens jedoch 15.000€) des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts.

 

(2)     Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt an Hand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.

 

(3)     Wird innerhalb von 24 Monaten 

  • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Venwa GmbH, oder
  • im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Venwa GmbH, oder
  • nach einem durch die Venwa GmbH vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten, oder
  • nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Venwa GmbH

 

durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Venwa GmbH gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Venwa GmbH eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

 

(4)     Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch die Venwa GmbH vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Venwa GmbH auch dann, wenn der Kandidat in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Venwa GmbH den Kandidaten vorgestellt hat.

 

(5)     Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – bspw. bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

 

  • §5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

(1)     Die Venwa GmbH rechnet – sofern nicht etwas anderes zwischen der Venwa GmbH und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Venwa GmbH vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.

 

(2)   Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzuges des Auftraggebers ist die Venwa GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

(3)   Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von der Venwa GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

  • §6 Ende des Arbeitsverhältnisses des Kandidaten/Kulanzregelung

Wenn ein Arbeitsvertrag mit einem Kandidaten innerhalb von acht Wochen ab dem Beginn endet, weil der Kandidat selbst kündigt oder der Auftraggeber den Vertrag mit dem Kandidaten in diesem Zeitraum kündigt oder im Einvernehmen aufhebt mit dem Grund, dass der Kandidat nicht ordnungsgemäß arbeitet, was vom Auftraggeber mit einschlägigen Dokumenten zu untermauern ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund der Kulanzregelung einen Teil des bereits erhaltenen Honorars zurückzahlen: Pro vollständig gefehlter Arbeitswoche, die der Kandidat während des Zeitraums von acht Wochen ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Kandidaten nicht in Dienst war, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils 12,5 % der vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten und bereits gezahlten Vergütung. Diese Kulanzregelung gilt nicht, wenn die mangelhafte Arbeit des Kandidaten oder der Kündigungsgrund des Kandidaten dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

 

(1)     Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer schriftlich innerhalb von fünf Kalendertagen ab dem Datum der Kündigung bzw. ab dem Datum der Unterzeichnung eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages mit beiderseitigem Einvernehmen unter Angabe der Ursache für die Beendigung oder die mangelhafte Arbeit des Kandidaten über die Bestimmungen in § 6.

 

(2)     Nach dem Ablauf der in Artikel § 6 genannten Frist wird die Möglichkeit des Auftraggebers auf die in (1) genannte Kulanzregelung hinfällig. Die Beweislast bezüglich der fristgerechten schriftlichen Unterrichtung des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.

 

  • §7 Datenschutz

Die Venwa GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über die Venwa GmbH verpflichtet.

 

  • §8 Haftung

Die Venwa GmbH schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Venwa GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Venwa GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

  • §9 Schlussbestimmungen

(1)     Auf Verträge zwischen der Venwa GmbH und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

(2)     Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Venwa GmbH der Sitz der Venwa GmbH.

 

Unsere Kontaktdaten:

Venwa GmbH
Geschäftsführer:
Clara Venjakob & Stefan Wagener
Fleher Str. 166
40223 Düsseldorf
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Stand der AGB: August 2018